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Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält wichtige Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter. Diese Regelungen gelten auch im Strahlenschutz und ergänzen die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung. Obwohl das MuSchG kein klassisches Strahlenschutzgesetz ist, spielt es in Bereichen mit ionisierender Strahlung eine bedeutende Rolle.

Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes

Das MuSchG schützt schwangere und stillende Frauen vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz – einschließlich Gefahren durch ionisierende Strahlung. Ziel ist, das ungeborene Kind und die Mutter zu schützen, ohne die berufliche Teilhabe unnötig einzuschränken.

Dabei gilt: Es gibt kein generelles Beschäftigungsverbot im Strahlenschutz – jede Situation muss individuell beurteilt werden.

Verbotene Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Nach § 11 MuSchG dürfen schwangere Frauen keine Tätigkeiten ausüben, die eine unvertretbare Gefährdung darstellen. Für Strahlenschutzbereiche bedeutet dies:

Das Gesetz differenziert bewusst und untersagt nicht jede Tätigkeit im Strahlenbereich, sondern nur jene, bei denen eine übermäßige Exposition auftreten könnte.

3. Individuelle Gefährdungsbeurteilung

Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich eine fallbezogene Bewertung der tatsächlichen Strahlenexposition.
Das bedeutet:

Laut Gesetzesbegründung ist eine Weiterarbeit zulässig, sofern die Organ-Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes von 1 mSv für die gesamte Schwangerschaft nicht überschritten wird.

4. Besondere Risiken für Stillende

Stillende Frauen dürfen nicht mit Tätigkeiten betraut werden, bei denen:

Diese Risiken betreffen insbesondere Labore, Bereiche mit offenen radioaktiven Stoffen oder Arbeiten mit Gefahr von Oberflächenkontamination.

Zusammenspiel mit dem Strahlenschutzrecht

Das Mutterschutzgesetz ergänzt die strahlenschutzrechtlichen Vorschriften:

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