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Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält wichtige Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter. Diese Regelungen gelten auch im Strahlenschutz und ergänzen die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung. Obwohl das MuSchG kein klassisches Strahlenschutzgesetz ist, spielt es in Bereichen mit ionisierender Strahlung eine bedeutende Rolle.
Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes
Das MuSchG schützt schwangere und stillende Frauen vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz – einschließlich Gefahren durch ionisierende Strahlung. Ziel ist, das ungeborene Kind und die Mutter zu schützen, ohne die berufliche Teilhabe unnötig einzuschränken.
Dabei gilt: Es gibt kein generelles Beschäftigungsverbot im Strahlenschutz – jede Situation muss individuell beurteilt werden.
Verbotene Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
Nach § 11 MuSchG dürfen schwangere Frauen keine Tätigkeiten ausüben, die eine unvertretbare Gefährdung darstellen. Für Strahlenschutzbereiche bedeutet dies:
- Der Arbeitgeber darf werdende Mütter nicht ionisierender Strahlung aussetzen, wenn dies Mutter oder Kind gefährden könnte.
- Die gleiche Regelung gilt analog für stillende Frauen (§ 12 MuSchG).
Das Gesetz differenziert bewusst und untersagt nicht jede Tätigkeit im Strahlenbereich, sondern nur jene, bei denen eine übermäßige Exposition auftreten könnte.
3. Individuelle Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich eine fallbezogene Bewertung der tatsächlichen Strahlenexposition.
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss die Strahlendosis für die betreffende Tätigkeit prüfen.
- Schutzmaßnahmen müssen angepasst oder der Arbeitsplatz entsprechend umgestaltet werden.
- Eine Weiterbeschäftigung ist möglich, wenn sicher gewährleistet ist, dass das Kind nicht gefährdet wird.
Laut Gesetzesbegründung ist eine Weiterarbeit zulässig, sofern die Organ-Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes von 1 mSv für die gesamte Schwangerschaft nicht überschritten wird.
4. Besondere Risiken für Stillende
Stillende Frauen dürfen nicht mit Tätigkeiten betraut werden, bei denen:
- ein erhöhtes Risiko der Inkorporation (Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper) besteht, oder
- eine Kontamination des Körpers möglich ist.
Diese Risiken betreffen insbesondere Labore, Bereiche mit offenen radioaktiven Stoffen oder Arbeiten mit Gefahr von Oberflächenkontamination.
Zusammenspiel mit dem Strahlenschutzrecht
Das Mutterschutzgesetz ergänzt die strahlenschutzrechtlichen Vorschriften:
- Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung enthalten keine eigenen generellen Verbote.
- Das MuSchG stellt sicher, dass besonders schutzbedürftige Personengruppen zusätzliche Absicherung erhalten.
- Beide Rechtsbereiche greifen ineinander und müssen gemeinsam angewendet werden.